Satzung des Fördervereins Kolpingschule
(Stand: 05.04.2022)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Kolpingschule“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Aschaffenburg.
§ 2 Aufgaben und Zweck
- Der Verein widmet sich der Förderung der Erziehung und Bildung von Schülerinnen und Schülern der Kolpingschule.
- Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins ist parteipolitische und weltanschauliche Neutralität zu wahren.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
- wenn der Vorstand den Austritt wegen vereinsschädigendem Verhalten beschließt. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes, den dieser mit 2/3-Mehrheit fassen muss. Der Betroffene kann binnen einer Frist von 3 Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- wenn das Mitglied 2 Jahre lang keinen Beitrag gezahlt hat.
- durch Tod.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Darüber hinaus können freiwillige Spenden geleistet werden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Finanzvorstand.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bei Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstand während der Amtszeit aus, amtiert der Vorstand mit 2 Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheiden während der Amtszeit 2 oder mehr Vorstandsmitglieder aus, so muss der alte Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen. Die darin zu wählenden Ersatzmitglieder werden nur für die Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder gewählt.
- Der/die Vorsitzende des Vorstandes und der Stellvertreter/die Stellvertreterin sowie der Finanzvorstand sind einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich i.S.d. § 26 BGB zu vertreten. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden des Vorstandes ist im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden des Vorstandes, der Finanzvorstand nur bei Verhinderung des Stellvertreters/der Stellvertreterin zur Vertretung des Vereins befugt.
- Der Vorstand wird von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit befreit.
- Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.
- Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 8 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus
- den Mitgliedern des Vorstands,
- dem Schulleiter/der Schulleiterin oder bei dessen/deren Verhinderung dem Stellvertreter/der Stellvertreterin,
- dem/der Elternbeiratsvorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung dem Stellvertreter/der Stellvertreterin.
Die Amtszeit des/der Elternbeiratsvorsitzenden bzw. des Stellvertreters/der Stellvertreterin endet mit dem Ausscheiden aus dem Elternbeirat.
Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstandes.
Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Vereinsmittelvergabe.
Zur Beschlussfassung müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein, wobei mindestens ein Mitglied des Vorstands, ein Mitglied der Schulleitung und ein Mitglied des Elternbeirats anwesend sein müssen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt insbesondere
- die Entgegennahme des Jahresberichts,
- die Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastungserteilung nach Rechnungslegung,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
- die Wahl der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
- die Beschlussfassung über den Einspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich berufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll 14 Tage und muss spätestens 7 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung schriftlich erfolgen.
- Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen, volljährigen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei Verhinderung des Mitglieds kann das Stimmrecht durch schriftliche Bevollmächtigung auf eine Person der Wahl übertragen werden; eine Vertretung der Mitglieder ist sonst nicht zulässig.
- Die Beschlussfassung erfolgt im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von 3/4, Beschlüsse über die Auflösung des Vereines der Zustimmung von 4/5 der erschienenen Mitglieder.
§ 10 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung bestellten zwei Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen haben die Rechnung des Vereins zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist über die Rechnungsprüfung zu berichten.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden bzw. vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin unterzeichnet.
§ 12 Anfallsberechtigung bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten an die Kolpingschule mit der Auflage, dass das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten der Kolpingschule verwendet wird. Über die Verwendung des Vermögens in diesem Sinne hat der Elternbeirat der Kolpingschule ein Mitbestimmungsrecht.
§ 13 Liquidation
- Sofern im Falle der Auflösung des Vereins die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren/Liquidatorinnen bestellt, werden der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Liquidatoren/Liquidatorinnen.
- Die Liquidatoren/Liquidatorinnen haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln, etwaige Schulden zu bereinigen und das verbleibende Vermögen dem Elternbeirat der Kolpingschule zu übertragen.
§ 14 Ermächtigung
Der Vorsitzende/die Vorsitzende und der Stellvertreter/die Stellvertreterin sind ermächtigt, Änderungen der Satzung rein formaler Natur, soweit dies zur Herbeiführung der Registereintragung oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von den Behörden verlangt wird, selbstständig vorzunehmen.
Aschaffenburg, 24.11.2004